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Eigenbeleg / Notbeleg

Ohne Beleg bzw. ordentliche Rechnung lässt sich weder die Entstehung noch die Entwicklung von Geschäftsvorfällen erkennen. Ein Beleg ist also als Beweis- und Kontrollmittel für die sachliche Richtigkeit einer Buchung zu sehen. Es gilt der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg. Der Beleg ist somit als Buchungsgrundlage zu sehen.

Um Zahlungsvorgänge zu dokumentieren, für die Ihnen kein Fremdbeleg (Rechnung, Quittung usw.) zur Verfügung steht (es wurde keiner ausgestellt oder bei Verlust) haben Sie die Möglichkeit, einen Eigenbeleg auszustellen.

Bei verlorenen Fremdbelegen sollte die Ausstellung eines Eigenbelegs als letzte Möglichkeit gesehen werden. Besser ist es, vom Aussteller des Fremdbeleges Ersatz zu bekommen (Ersatzbeleg oder Kopie der Rechnung).

Als Dokumentations- und Nachweisfunktion macht der Beleg kenntlich, mit wem Sie wann welches Geschäft getätigt haben.

Damit der Eigenbeleg vom Finanzamt anerkannt wird, muss er die folgenden Angaben enthalten:

  • textliche Erläuterung des Geschäftsvorfalls
  • Datum des Geschäftsvorfalls/der Aufwendung (im Zweifelsfall geschätzt)
  • Name und Anschrift des Leistungserbringers
  • Unterschrift des Ausstellers
  • den Buchungsbetrag (möglichst belegt durch z.B. Preisliste des Leistungserbringers, Kontoauszug usw.)
  • das Ausstellungsdatum

Fehlen diese Angaben auch nur teilweise, wird das Finanzamt den Eigenbeleg wahrscheinlich nicht anerkennen.

Eine Höchstgrenze für Eigenbelege gibt es nicht. Allerdings liegt es im Ermessen des Finanzamtes, die Glaubwürdigkeit eines Eigenbelegs anzuerkennen.

Beweiskraft von Eigenbelegen

Da Sie sich hinsichtlich der Richtigkeit Ihrer Angaben nicht auf Angaben eines Fremdausstellers (z. B. Lieferanten) berufen können, ist die Beweiskraft von Eigenbelegen eingeschränkt. Plausible Verbindungen des Eigenbelegs zu einem Geschäftsvorfall (z.B. Dienstreise am 2.2.2004 nach Hannover - Ausstellung Eigenbeleg über den Kauf eines Stadtplans Hannover an diesem Tag)  und eine insgesamt ordnungsgemäße und plausible Buchhaltung schafft gute Voraussetzungen zur Anerkennung eines Eigenbelegs.

Mehrwertsteuer/Vorsteuer auf Eigenbelegen

Auf einem Eigenbeleg darf im Normalfall keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Aber auch hier gilt die Frage der Glaubwürdigkeit. Können Sie z.B. zum Eigenbeleg einen Kontoauszug vorweisen, aus dessen Inhalt annähernd hervorgeht, dass der Betrag Mehrwertsteuerpflichtig war, können Sie bei einem gnädigen Steuerprüfer die Vorsteuer geltend machen.

So könnte ein Eigenbeleg aussehen:
 

Beschreibung und Datum des Geschäftsvorfalls/Art der Aufwendung::

  

  

Betrag Brutto je Stück:

EUR   

Betrag Brutto gesamt:

EUR

             

Name/Anschrift des Leistungserbringers:

¨ Es wurde keine Vorsteuer aus dem o.g. Bruttobetrag gezogen.

¨ Vorsteuer wurde aus dem Bruttobetrag gezogen (Nachweis über Plausibilität ist diesem Beleg beigefügt)

Datum

Name des Ausstellers / Unterschrift

  

Eigenbeleg / Notbeleg als rtf / Textdatei
Eigenbeleg / Notbeleg pdf


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© officeorga® Heidi Floßbach


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