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Gesetzliche Kündigungsfristen

Grundkündigungsfristen

Ob Sie einen Angestellten oder einen Arbeiter beschäftigen – für beide gelten einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen.

Die Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einhalten müssen, beträgt

vier Wochen (28 Kalendertage) zum

15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.

Ausnahmen:

  • Ein Arbeitnehmer ist als vorübergehende Aushilfe eingestellt: Für die ersten drei Monate kann einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
  • In Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt sind: Durch Einzelvertrag kann eine vierwöchige Grundkündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin vereinbart werden.
    Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden Auszubildende nicht und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

 

Während einer vereinbarten Probezeit (längstens für die Dauer von 6 Monaten) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Verlängerte Kündigungsfrist

Verlängerte Kündigungsfristen für den Arbeitgeber ergeben sich aus der Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Berücksichtigt wird die Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

Dauer

(verlängerte) Kündigungsfrist

2jährige Betriebszugehörigkeit

1 Monat zum Ende eines Kalendermonats

5jährige Betriebszugehörigkeit

2 Monate zum Ende eines Kalendermonats

8jährige Betriebszugehörigkeit

3 Monate zum Ende eines Kalendermonats

10jährige Betriebszugehörigkeit

4 Monate zum Ende eines Kalendermonats

12jährige Betriebszugehörigkeit

5 Monate zum Ende eines Kalendermonats

15jährige Betriebszugehörigkeit

6 Monate zum Ende eines Kalendermonats

20jährige Betriebszugehörigkeit

7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

In Tarifverträgen können alle Kündigungsfristen verlängert oder verkürzt werden. Es ist nicht zulässig, in Tarif- und Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen als für Arbeitgeber festzuschreiben.

Schwerbehinderte Mitarbeiter

Soweit für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen keine längeren gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen gelten, beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen.

Diese Frist gilt auch bei einer Kündigung während der Probezeit oder bei einer bis zu dreimonatigen Aushilfstätigkeit sowie dann, wenn im Tarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist festgelegt ist.

Kündigungsfristen in alten Arbeitsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht meint, dass in alten Arbeitsverträgen die vereinbarten Kündigungsfristen durch die heute gültigen Fristen zu ersetzen sind.

In älteren Arbeitsverträgen ist häufig vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden kann. Das entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist, die bis 1994 gegolten hat. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass an die Stelle der Kündigungsfrist, die aufgrund der damaligen Rechtslage vereinbart wurde, die neuen Kündigungsfristen getreten sind.


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© officeorga® Heidi Floßbach


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