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Gesetzliche
Kündigungsfristen
Grundkündigungsfristen
Ob Sie einen
Angestellten oder einen Arbeiter beschäftigen – für beide gelten
einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen.
Die
Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einhalten
müssen, beträgt
vier Wochen (28 Kalendertage) zum
15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ausnahmen:
- Ein Arbeitnehmer
ist als vorübergehende Aushilfe eingestellt: Für die ersten drei
Monate kann einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart
werden.
- In Betrieben, in
denen in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt
sind: Durch Einzelvertrag kann eine vierwöchige Grundkündigungsfrist
ohne festen Kündigungstermin vereinbart werden.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden
Auszubildende nicht und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Während einer
vereinbarten Probezeit (längstens für die Dauer von 6 Monaten) beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Verlängerte
Kündigungsfrist
Verlängerte
Kündigungsfristen für den Arbeitgeber ergeben sich aus der Dauer des
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Berücksichtigt wird die
Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
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Dauer |
(verlängerte)
Kündigungsfrist |
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2jährige
Betriebszugehörigkeit |
1 Monat zum Ende
eines Kalendermonats |
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5jährige
Betriebszugehörigkeit |
2 Monate zum Ende
eines Kalendermonats |
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8jährige
Betriebszugehörigkeit |
3 Monate zum Ende
eines Kalendermonats |
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10jährige
Betriebszugehörigkeit |
4 Monate zum Ende
eines Kalendermonats |
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12jährige
Betriebszugehörigkeit |
5 Monate zum Ende
eines Kalendermonats |
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15jährige
Betriebszugehörigkeit |
6 Monate zum Ende
eines Kalendermonats |
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20jährige
Betriebszugehörigkeit |
7 Monate zum Ende
eines Kalendermonats |
In Tarifverträgen
können alle Kündigungsfristen verlängert oder verkürzt werden. Es ist
nicht zulässig, in Tarif- und Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer längere
Kündigungsfristen als für Arbeitgeber festzuschreiben.
Schwerbehinderte
Mitarbeiter
Soweit für die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen
keine längeren gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen
Kündigungsfristen gelten, beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier
Wochen.
Diese Frist gilt auch
bei einer Kündigung während der Probezeit oder bei einer bis zu
dreimonatigen Aushilfstätigkeit sowie dann, wenn im Tarifvertrag eine
kürzere Kündigungsfrist festgelegt ist.
Kündigungsfristen in alten Arbeitsverträgen
Das Bundesarbeitsgericht meint, dass in
alten Arbeitsverträgen die vereinbarten Kündigungsfristen durch die
heute gültigen Fristen zu ersetzen sind.
In
älteren Arbeitsverträgen ist häufig vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden kann. Das
entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist, die bis 1994 gegolten hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass an die Stelle der Kündigungsfrist,
die aufgrund der damaligen Rechtslage vereinbart wurde, die neuen Kündigungsfristen
getreten sind.

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