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Um welche Unterlagen handelt es sich, wenn man von "Arbeitspapieren" spricht?
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis
  • Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis (bei ausländischen Arbeitnehmern)

1. Arbeitsvertrag

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden, wenn dies in dem für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag verlangt wird.

Ausnahme: Ausbildungsdienstverhältnisse sind in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren!

Da der Arbeitgeber auch bei nicht schriftlichem Vertrag aufgrund des Nachweisgesetzes verpflichtet ist, spätestens einen Monat nach Beginn der Beschäftigung die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen, wird es kaum ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag geben.

Diese Daten müssen im Arbeitsvertrag oder der Niederschrift enthalten sein:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • vorhersehbare Dauer (bei Befristung)
  • Arbeitsort
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (hier kann auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verwiesen werden)
  • vereinbarte Arbeitszeit (hier kann auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verwiesen werden)
  • Dauer des Erholungsurlaubs (hier kann auf die gesetzlichen Vorschriften, oder auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verwiesen werden)
  • Kündigungsfrist (hier kann auf die gesetzlichen Vorschriften, oder auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verwiesen werden)

Handelt es sich bei der Beschäftigung um einen Auslandseinsatz, muss ein zusätzlicher Vertrag geschlossen werden, oder folgende Kriterien müssen mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

  • Dauer des Auslandsaufenthaltes
  • Währung für das Arbeitsentgelt
  • Festlegung zusätzlicher Leistungen durch den Arbeitgeber
  • Bedingungen der Rückkehr

2. Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmern, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Anderen Arbeitnehmern erteilt das Finanzamt eine Bescheinigung über die beim Lohnsteuerabzug maßgebenden Daten.

Die für Lohnsteuer- und Kirchensteuerabzug maßgebenden Daten entnimmt der Arbeitgeber der Lohnsteuerkarte

  • Steuerklasse
  • Zahl der Kinderfreibeträge (obwohl der Kinderfreibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer keine Rolle mehr spielt, mindert er weiterhin den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
  • Freibeträge
  • Geburtsdatum
  • Konfession

Vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen. 

Bei schuldhafter Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der ungünstigsten Steuerklasse VI zu berechnen.

Nach Ablauf eines Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerberechnung vorzunehmen. Da es sich um eine Urkunde handelt, ist es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und anderen Personen verboten, diese Eintragungen zu ändern.

3. Sozialversicherungsausweis

Die Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt für jeden Beschäftigen vom Rentenversicherungsträger von Amts wegen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, eine Kopie des SozV-Ausweises zu der Personalakte zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist durch das Formular "Meldung zur Sozialversicherung" bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse anzumelden.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Vorlagepflicht bei Beginn der Beschäftigung oder binnen drei Tagen danach nicht nach, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse unverzüglich eine Kontrollmeldung (Formular) zu erstatten. 

Von der Vorlagepflicht ausgenommen sind:

  • geringfügig beschäftigte Schüler unter 16 Jahren
  • Beschäftigte in Privathaushalten, wenn die Beschäftigung geringfügig ist
  • mitarbeitende Familienangehörige in einem landwirtschaftlichen Unternehmen
  • ins Inland entsandte Arbeitnehmer (Beantragung eines Ersatzausweises bei der Krankenkasse)

ABER: wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer, sowie Studenten, die in der Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sein können sind vorlagepflichtig!

Bei bestimmten Beschäftigungen besteht für den Arbeitnehmer Mitführungspflicht des mit einem Foto versehenen Sozialversicherungsausweises. 

  • Baugewerbe einschließlich Ausbau- und Baunebengewerbe, sowie im Garten- und Landschaftsbau
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personen- und Güterbeförderungsgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Messe- und Ausstellungsbau

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© officeorga® Heidi Floßbach


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