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Mahnwesen

Die schlechte Zahlungsmoral wird in jüngerer Zeit wieder verstärkt beklagt. Die Bedrohung vor allem kleinerer und mittelständischer Unternehmen durch säumige Kunden und entsprechende Forderungsausfälle sind nicht von der Hand zu weisen. 

Ein ordentliches Mahnwesen ist aus diesem Grund für fast jedes Unternehmen unverzichtbar. Es erspart viel Ärger, Kosten und Aufwand. 

Nur wenn der Kunde in Verzug ist, muss er für die Kosten seiner Verspätung aufkommen. 

Verzug tritt immer dann ein, wenn die Leistungszeit eindeutig kalendermäßig bestimmt und abgelaufen ist oder wenn ein Kunde auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Ab Beginn des Verzugs können Verzugszinsen geltend gemacht werden. 

Schon bei Erstellung einer Rechnung sollten Sie optimale Voraussetzungen für ein eventuell später notwendiges Mahnwesen schaffen. So sollten Sie bereits in der Rechnung feststellen, ab wann der Kunde in Verzug gerät. Die Verwendung der Formulierung "Zahlung zwei Wochen nach Lieferung" oder "Zahlung 30 Tage nach Rechnungserhalt" machen es zwar möglich, das Datum der Fälligkeit zu errechnen, sagen jedoch nichts darüber aus, wann der Verzug des Kunden eintritt. Als Zahlungsziel sollten Sie deshalb schon in der Rechnung ein konkretes Datum angeben "zahlbar bis zum 25. September 2011".

Entgegen weit verbreiteter Ansicht sind nicht drei Mahnungen nötig. Bedeutsam ist die erste Mahnung, weil sie bereits den Verzug des Kunden bewirkt. Aus diesem Grund sollte man die erste Mahnung besonders gut dokumentieren (schriftlich und Kopie einbehalten). Vom Zugang der ersten Mahnung können vom Schuldner Verzugszinsen und gegebenenfalls sonstige Verzugsschäden, etwa Anwaltskosten, verlangt werden. 

Auch wenn der Kunde nicht die Zahlungsmoral pflegt, die man sich wünschen würde, empfiehlt es sich, unabhängig von der Gesetzgebung, folgenden Mahnprozess einzuhalten:

  • Senden Sie nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist (in der Regel 30 Tage) zunächst eine höfliche, aber bestimmte Zahlungserinnerung (vermeiden Sie den Gebrauch des Wortes "Mahnung", obwohl auch die Zahlungserinnerung eine ist) samt neuer Frist. Jeder kann im Eifer des Gefechts einmal etwas übersehen. Im Zeitalter der modernen Textverarbeitung können Sie auch den Text als Baustein in die fällige Rechnung setzen und diese dem Kunden nochmals übersenden.
  • Bleibt das Erinnerungsschreiben ohne Erfolg, verschicken Sie die zweite Mahnung (zweite Mahnung, weil das Erinnerungsschreiben als erste Mahnung gilt). Schreiben Sie den Begriff „Mahnung“ fett in die Betreffzeile. Nennen Sie Auftrag bzw. Vertrag, Lieferdatum, Rechnungsnummer, Zahlungstermin. Und setzen Sie eine neue First, bis wann die überfällige Zahlung erfolgt sein muss (üblicher Zeitraum: 14 Tage). Dieser Tag muss ein Werktag sein, sonst kann der Gläubiger die gesetzte Frist nicht einhalten. Falls Sie die zweite Mahnung pflegen wollen, sollte diese bald nach der Zahlungserinnerung erfolgen (ca. 14 Tage später). Ebenso kann ein Hinweis erfolgen, dass Verzugszinsen geltend gemacht werden und bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist ernste Beitreibungsmaßnahmen (z. B. Mahnbescheid, Abgabe an Anwalt oder Inkassobüro) ergriffen werden.
    Wichtig ist, dass die angekündigten Maßnahmen dann auch tatsächlich ergriffen werden und dieser dritte vorgerichtliche Mahnschritt alsbald folgt.

Hinweis: Im außergerichtlichen Mahnverfahren sind zunächst nur die so genannten baren Auslagen ersatzfähig. Das heißt, Personalkosten für eigene Mahnabteilungen sind nicht umlagefähig.


Inhalte des Mahnschreibens

Ein Mahnschreiben muss nicht als solches erkennbar sein, sollte aber folgende Elemente enthalten:

  • genaue Absender- und Gläubigerbezeichnung
  • genaue Forderungsbezeichnung
  • Hinweis, dass die Schuld eingefordert wird
  • Angabe des Kontos, auf das eingezahlt werden soll

Verzugszinsen

Der Schuldner hat die Forderung ab Verzugseintritt zu verzinsen.

  • Forderung gegen Privatpersonen (sog. Verbraucher)
    Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB  festgelegt. Der Zinssatz ändert sich je zum 1. Januar und zum 1. Juli einen jeden Jahres.
  • Forderung von Geschäftspersonen gegen Geschäftspersonen
  • Mit Nachweis der Banken oder auf andere Weise kann der Gläubiger einen höheren Zinssatz geltend machen.

Gerichtskosten und Anwaltskosten

  • Gerichtskosten und Anwaltgebühren sind ab Verzugseintritt von Schuldner zu begleichen.
  • Die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren hängt von der Höhe der Forderung (ohne Zinsen) ab.
  • Die Kosten für das Gericht sind vom Gläubiger im voraus an das Gericht zu entrichten.
  • Der Schuldner muss diese Kosten erstatten, wenn und soweit Vollstreckungsbescheid erteilt wird oder er bei Widerspruch im Gerichtsverfahren verurteilt wird.

Einleitung des Mahnverfahrens

  • Das Mahnverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Gericht eingeleitet.
  • Der Mahnbescheid wird von diesem Gericht erlassen.
  • Damit der Mahnbescheid dem Gläubiger auch zugestellt wird, muss eine halbe Gerichtsgebühr vom Gläubiger an das Gericht bezahlt werden. Wird diese Gebühr nicht bezahlt, wird der Mahnbescheid auch nicht zugestellt.
  • Nach Entrichtung der Gebühr stellt das Geicht den Mahnbescheid von Amts wegen an den Schuldner zu.

Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er gleichfalls keinen Widerspruch ein, kann vom Gläubiger beim Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist (zwei Wochen) ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser wird dann vom Gericht erlassen und wiederum an den Schuldner versendet werden. Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungs- und Einspruchsfrist des Schuldners zwei Wochen. Kommt es nach dieser letzten Frist wiederum nicht zur Zahlung oder zu einem Widerspruch, erhält der Antragsteller einen sogenannten „Titel“, den Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gerichtsvollzieher eine Pfändung beim Schuldner durchführen. Ebenfalls ist ggf. die Durchführung einer Kontopfändung oder die Pfändung des Einkommens des Schuldners bei seinem Arbeitgeber möglich.

Legt der vermeintliche Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch ein, geht das Mahnverfahren in die Klage über, da nunmehr Ihre Forderung vom Schuldner bestritten wird. In diesem Fall wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner rechtmäßig ist. Hierzu ist die Forderung in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (Anspruchsbegründung) und an das zuständige Gericht zu senden. Da das Prozessrecht enge Anforderung an die Anspruchsbegründung stellt, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt die Zuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist u. a. zwingend, wenn die Forderung vor einem Landgericht geltend zu machen ist (regelmäßig ab EUR 5.000,00).


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