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Zahlungserinnerung / Mahnung
Die schlechte Zahlungsmoral wird in jüngerer Zeit
verstärkt beklagt. Die Bedrohung vor allem kleinerer und
mittelständischer Unternehmen durch säumige Kunden und entsprechende
Forderungsausfälle sind nicht von der Hand zu weisen.
Ein ordentliches Mahnwesen ist aus diesem Grund für fast
jedes Unternehmen unverzichtbar. Es erspart viel Ärger, Kosten und
Aufwand.
Nur wenn der Kunde in Verzug ist, muss er für die Kosten
seiner Verspätung aufkommen. Verzug tritt immer dann ein, wenn die
Leistungszeit eindeutig kalendermäßig bestimmt und abgelaufen ist oder
wenn ein Kunde auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, nicht zahlt. Ab Beginn des Verzugs können Verzugszinsen geltend
gemacht werden.
Schon bei Erstellung einer Rechnung sollten Sie optimale
Voraussetzungen für ein eventuell später notwendiges Mahnwesen schaffen.
So sollten Sie bereits in der Rechnung feststellen, ab wann der Kunde in
Verzug gerät. Die Verwendung der Formulierung "Zahlung zwei Wochen nach
Lieferung" oder "Zahlung 30 Tage nach Rechnungserhalt" machen es zwar
möglich, das Datum der Fälligkeit zu errechnen, sagen jedoch nichts
darüber aus, wann der Verzug des Kunden eintritt. Als Zahlungsziel
sollten Sie deshalb schon in der Rechnung ein konkretes Datum angeben "zahlbar
bis zum 25. Juni 2011".
Entgegen weit verbreiteter Ansicht sind nicht drei
Mahnungen nötig. Bedeutsam ist die erste Mahnung, weil sie bereits den
Verzug des Kunden bewirkt. Aus diesem Grund sollte man die erste Mahnung
besonders gut dokumentieren (schriftlich und Kopie einbehalten). Vom
Zugang der ersten Mahnung können vom Schuldner Verzugszinsen und
gegebenenfalls sonstige Verzugsschäden (z.B. Anwaltskosten) verlangt
werden.
Auch wenn der Kunde nicht die Zahlungsmoral pflegt, die
man sich wünschen würde, empfiehlt es sich, unabhängig von der
Gesetzgebung, folgenden Mahnprozess einzuhalten:
-
Senden Sie nach Ablauf
der vereinbarten Zahlungsfrist zunächst eine höfliche, aber bestimmte
Zahlungserinnerung samt neuer Frist - jeder kann im Eifer des Gefechts
einmal etwas übersehen. Vermeiden Sie den Gebrauch des Wortes
"Mahnung", obwohl auch die Zahlungserinnerung eine ist. Im Zeitalter
der modernen Textverarbeitung können Sie auch den Text als Baustein in
die fällige Rechnung setzen und diese dem Kunden nochmals übersenden.
-
Bleibt das
Erinnerungsschreiben ohne Erfolg, verschicken Sie die zweite Mahnung
(zweite Mahnung, weil das Erinnerungsschreiben als erste Mahnung
gilt). Schreiben Sie den Begriff „Mahnung“ fett in die Betreffzeile.
Nennen Sie Auftrag bzw. Vertrag, Lieferdatum, Rechnungsnummer,
Zahlungstermin. Und setzen Sie eine neue First, bis wann die
überfällige Zahlung erfolgt sein muss (üblicher Zeitraum: 14 Tage).
Dieser Tag muss ein Werktag sein, sonst kann der Gläubiger die
gesetzte Frist nicht einhalten. Falls Sie eine zweite Mahnung
schreiben wollen, sollte diese bald nach der Zahlungserinnerung
erfolgen (ca. 14 Tage später). Ebenso kann ein Hinweis erfolgen, dass
Verzugszinsen geltend gemacht werden und bei fruchtlosem Ablauf der
Zahlungsfrist ernste Beitreibungsmaßnahmen (z. B. Mahnbescheid, Abgabe
an Anwalt oder Inkassobüro) ergriffen werden.
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Im
außergerichtlichen Mahnverfahren sind zunächst nur die so genannten
baren Auslagen ersatzfähig. Das heißt, Personalkosten für eigene
Mahnabteilungen sind nicht umlagefähig. |



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